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   BGH, 21.01.1972 - I ZR 102/70   

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https://dejure.org/1972,8049
BGH, 21.01.1972 - I ZR 102/70 (https://dejure.org/1972,8049)
BGH, Entscheidung vom 21.01.1972 - I ZR 102/70 (https://dejure.org/1972,8049)
BGH, Entscheidung vom 21. Januar 1972 - I ZR 102/70 (https://dejure.org/1972,8049)
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Volltextveröffentlichung

  • Wolters Kluwer

    Anwendung der bürgerlich-rechtlichen Gewährleistungsvorschriften auf den Verkauf von Erwerbsunternehmen - Haftung wegen Fehlen zugesicherter Eigenschaften - Erwerb eines Handelsunternehmens als Handelsgeschäft - Anforderungen an summarische Vorpüfung im Betragsverfahren ...

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 17.12.1963 - V ZR 186/61
    Auszug aus BGH, 21.01.1972 - I ZR 102/70
    Es ist keine volle Gewißheit der Gewinnerzielung erforderlich; bloße Wahrscheinlichkeit genügt (vgl. BGH NJW 64, 661 f).
  • BGH, 11.01.1951 - III ZR 83/50

    Bundesbahn. Schäden vor Zusammenbruch

    Auszug aus BGH, 21.01.1972 - I ZR 102/70
    Betragsverfahren vorbehalten bleiben (vgl. BGH 1, 34, 36).
  • BGH, 07.01.1970 - I ZR 99/68

    Schadensersatzansprüche im Zusammenhang mit dem Kauf eines Erwerbsunternehmens -

    Auszug aus BGH, 21.01.1972 - I ZR 102/70
    Zutreffend geht das Berufungsgericht davon aus, daß auf den Verkauf eines Erwerbsunternehmens die Gewährleistungsvorschriften der §§ 459 ff BGB entsprechend anzuwenden sind (vgl. BGH NJW 70, 556).
  • RG, 11.12.1934 - VII 240/34

    1. Unter welchen Voraussetzungen kann beim Verkauf eines Unternehmens in der

    Auszug aus BGH, 21.01.1972 - I ZR 102/70
    Hierin liegt, wie das Berufungsgericht zutreffend annimmt, die Zusicherung einer Eigenschaft des veräußerten Unternehmens (vgl. RGZ 146, 120, 124 f; Soergel/Siebert, BGB, 10. Aufl., § 459 Randnote 33).
  • RG, 11.05.1942 - II 13/42

    Unter welchen Voraussetzungen liegt eine Fortführung des Handelsgeschäfts im

    Auszug aus BGH, 21.01.1972 - I ZR 102/70
    Die Zweigstelle der Beklagten zu 1 in G. muß im Hinblick auf ihre rechtliche und tatsächliche Selbständigkeit, die sie jedenfalls mit dem Verkauf an W. erlangen sollte, als ein kaufmännisches Unternehmen im Sinne der vorgenannten Rechtsprechung angesehen werden (vgl. RGZ 169, 133, 139).
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